Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordung für Bauleistungen" VOB Teil B in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch eine im Baugewerbe erteilt wird. Bei Auftragserteilung durch einen Privatkunden wird die "Verdingungsordung für Bauleistungen" (VOB Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2.0 sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen 2 Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsanspüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4.0 Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.0 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird daraufhingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funtionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
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